Die atomrechtliche Literatur einschließlich der atomrechtlichen Rechtsprechung bildet einen Schwerpunkt bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Grenze ein Dritter Abwehrrechte gegen atomrechtliche Genehmigungen geltend machen kann. Die Grenze wurde gemeinhin dorthin gelegt, wo Risikovorsorge und hinzunehmendes Restrisiko zu unterscheiden sind. Maßnahmen, durch die das Restrisiko über das Maß der erforderlichen Risikovorsorge hinaus verringert werden kann, sind von einem Dritten nicht unter Berufung von möglichen Verletzungen individueller Rechte einklagbar. Mit den terroristischen Angriffen auf das World Trade Center in New York hat sich die Frage zugespitzt, ob der Drittschutz auch auf Abwehrmaßnahmen gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter beinhaltet.Diese Frage hatte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) zu entscheiden. Der in der Nähe eines Kernkraftwerkes lebende Kläger wendet sich gegen eine atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in einem Standortzwischenlager. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 10. April 2008 der Revision des Klägers stattgegeben (BVerwG 7 C 39.07). Mit dem Urteil ist die Grenze für den Drittschutz vorverlagert worden. Mit der Aufwertung des Begriffs Schadensvorsorge als alleiniges Abgrenzungskriterium für den Drittschutz und seine Konsequenzen wird sich die atomrechtliche Literatur auseinandersetzen (müssen).
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