Beschlossen in der Gründungsversammlung am 3. Februar 1961 (eingetragen in das Vereinsregister Bonn am 27. Februar 1961)
Neugefasst in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 23. Juni 1970 (eingetragen in das Vereinsregister Bonn am 25. September 1970)
Geändert in der Mitgliederversammlung am 1. Dezember 1977 (eingetragen in das Vereinsregister Bonn am 13. Februar 1978)
Geändert und völlig neugefasst in der Mitgliederversammlung am 28. November 1978 (eingetragen in das Vereinsregister Bonn am 9. Februar 1979)
Geändert in der Mitgliederversammlung am 3. Juni 1987 (eingetragen in das Vereinsregister Bonn am 10. September 1987)
Geändert in der Mitgliederversammlung am 5. Mai 1992 (eingetragen in das Vereinsregister Bonn am 13. Juli 1992)
Geändert in der Mitgliederversammlung am 15. Mai 2001 (eingetragen in das Vereinsregister Berlin am 5. September 2001)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Deutsches Atomforum e. V. (DAtF).
2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Berlin-Charlottenburg eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist es, die Forschung und die Information der Öffentlichkeit auf dem Gebiet der friedlichen Kernenergienutzung zu fördern.
2. Dieser Zweck soll insbesondere dadurch erreicht werden, dass das Deutsche Atomforum auf dem in Absatz 1 genannten Gebiet
- den Austausch von Kenntnissen und Erfahrungen zwischen Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung und Politik in Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen fördert;
- Tagungen, Seminare, Vorträge u. ä. veranstaltet;
- Analysen, Stellungnahmen und Informationen erarbeitet, herausgibt und verbreitet und
- die Öffentlichkeit durch Druckschriften, audio-visuelle Hilfsmittel und Ausstellungen informiert;
- der Öffentlichkeit, den Medien, der Verwaltung und der Politik die Kenntnisse und die Erfahrungen der Mitglieder
- zur Verfügung stellt;
- mit Organisationen, Gruppen und Personen, die im In- und Ausland ähnliche Zwecke verfolgen,
- zusammenarbeitet;
- gleichgerichtete Bestrebungen anderer Personen und Organisationen im Inland unterstützt und fördert und
- alle sonstigen den Vereinszweck fördernden Tätigkeiten ausführt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitglieder
1. Der Verein hat Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen werden, die bereit sind, den Vereinszweck zu unterstützen.
3. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins in besonders hervorragender Weise gefördert haben.
4. Über Aufnahme und Form der Mitgliedschaft beschließt das Präsidium.
5. Die Mitgliedschaft endet:
- durch schriftliche Austrittserklärung an den Verein. Der Austritt muss mindestens drei Monate vor Schluss des Kalenderjahres erklärt sein, um für das folgende Kalenderjahr wirksam zu sein;
- bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen oder nicht-rechtsfähigen Personenvereinigungen durch deren Auflösung;
- durch Ausschluss bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss beschließt das Präsidium mit 3/4 Mehrheit nach Anhörung des Mitgliedes. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Begründung zuzustellen. Das Mitglied hat das Recht, gegen den Vereinsausschluss die Entscheidung des Verwaltungsrates anzurufen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen und Leistungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind gehalten, nach ihren Möglichkeiten an den Aufgaben des Vereins mitzuarbeiten.
3. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Schriftliche Stimmrechtsübertragungen für einzelne Mitgliederversammlungen sind zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass ein Mitglied auf diese Weise nicht mehr als fünf Stimmen auf sich vereinigen darf.
4. Wählbar in das Präsidium und in den Verwaltungsrat sind alle Mitglieder, bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen deren Vertreter, Bevollmächtigte oder sonstige Repräsentanten. Ist der Gewählte Vertreter, Bevollmächtigter oder Repräsentant eines Mitgliedes, so endet sein Amt auch vor Ablauf der Amtszeit, wenn die Mitgliedschaft endet oder die Vollmacht erlischt.
5. Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig wird. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird nach der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Beitragsordnung festgesetzt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss wird die Beitragszahlung für das laufende Jahr nicht berührt.
6. Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es mit der Zahlung seiner Beiträge mehr als 6 Monate in Rückstand geraten ist und ihm dies unter Anmahnung der ausstehenden Beiträge mitgeteilt wird.
§ 6 Organe
1. Die Aufgaben des Vereins werden durch folgende Organe wahrgenommen:
- Mitgliederversammlung
- Verwaltungsrat
- Präsidium
- Präsident
- Geschäftsführung
2. Die Tätigkeit in den Organen ist mit Ausnahme derjenigen des Geschäftsführenden Präsidialmitgliedes und der Geschäftsführung ehrenamtlich.
3. Über die Beschlüsse und Sitzungen der Organe sind Niederschriften anzufertigen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einmal vom Präsidenten mit einer Frist von drei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten auf Beschluss des Präsidiums oder auf Antrag von einem Zehntel der Mitglieder einberufen. Absatz 1 gilt entsprechend.
3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl des Verwaltungsrates, soweit seine Mitglieder nicht von dritter Seite entsandt werden;
- die Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts des Präsidiums;
- die Entlastung des Präsidiums und des Verwaltungsrates;
- die Änderung der Satzung;
- die Auflösung des Vereins.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.
5. Zur Gültigkeit eines Beschlusses über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist es erforderlich, dass der dem Beschluss zugrundeliegende Antrag bei der Einberufung der Mitgliederversammlung mitgeteilt worden ist. Zu einem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder erforderlich.
6. Gegen einen Beschluss der Mitgliederversammlung kann das Präsidium binnen 14 Tagen Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Präsident muss im Falle eines Einspruches innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen oder schriftlich über den Einspruch abstimmen lassen. Zur Zurückweisung des Einspruchs ist in den Fällen des Abs. 4 eine 2/3 Mehrheit, in den Fällen des Abs. 5 eine 4/5 Mehrheit erforderlich.
§ 8 Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens 60 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
2. Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens einmal vom Präsidenten mit einer Frist von drei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Der Verwaltungsrat ist auch einzuberufen, wenn das Präsidium oder mindestens 12 Mitglieder des Verwaltungsrates dies beantragen.
4. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden sind.
5. In dringenden Fällen kann der Präsident schriftlich abstimmen lassen. Die Frist zur Abstimmung kann auf zwei Wochen festgesetzt werden.
6. Der Verwaltungsrat ist zuständig für:
- die Wahl des Präsidiums, soweit dessen Mitglieder nicht von der Kerntechnischen Gesellschaft e. V. entsandt werden;
- die Genehmigung des Rechenschafts- und Kassenberichts des Präsidiums für das abgelaufene Geschäftsjahr;
- die Genehmigung des Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr;
- die Aufstellung der Beitragsordnung;
- die Berufungsentscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes.
§ 9 Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus höchstens 18 Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat gewählt werden.
2. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3. Das Präsidium wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, mindestens einen Vizepräsidenten, den Schatzmeister und die Vertreter des Deutschen Atomforums im Vorstand der Kerntechnischen Gesellschaft e.V.
4. Das Präsidium ist zuständig für die Aufstellung von Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins sowie für die Erfüllung aller derjenigen Aufgaben des Vereins, die nicht durch diese Satzung ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Das Präsidium ist insbesondere zuständig für
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates;
- Zusammenarbeitsverträge mit Organisationen, die ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgen;
- die Bildung und Auflösung von Arbeitskreisen;
- die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, die Form der Mitgliedschaft und die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
- die Aufstellung des Haushaltsplanes;
- die Bestellung der Geschäftsführer und die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeit;
- die Wahl der Mitglieder des Kuratoriums;
- den Erlass von Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung;
- die Beauftragung Dritter mit der Besorgung der Geschäfte des Vereins.
5. Das Präsidium kann ein Geschäftsführendes Präsidialmitglied bestellen. Das Geschäftsführende Präsidialmitglied übt seine Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Präsidenten aus. Die einzelnen Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführenden Präsidialmitgliedes werden durch eine vom Präsidium zu erlassende Geschäftsordnung festgelegt.
6. Das Präsidium kann Ausschüsse aus seiner Mitte bilden und diesen die Erledigung einzelner Aufgaben übertragen.
§ 10 Präsident
1. Der Präsident ist Vorstand gemäß § 26 BGB.
2. Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und in den Sitzungen des Verwaltungsrates und des Präsidiums. Er kann sich dabei vertreten lassen.
§ 11 Geschäftsführung
1. Die Geschäftsführung besorgt die Geschäfte des Vereins. Sie ist an die Satzung, die Geschäftsordnung und den Haushaltsplan gebunden und übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Weisungen des Präsidiums, insbesondere des Geschäftsführenden Präsidialmitgliedes aus.
2. Der Verein kann Dritte mit der Besorgung seiner Geschäfte beauftragen.
§ 12 Arbeitskreise
1. Die Arbeitskreise werden vom Präsidium zur Wahrnehmung der Vereinsaufgaben gebildet.
2. Die Mitglieder der Arbeitskreise werden nach Anhörung der Arbeitskreise und Beratung im Präsidium durch den Präsidenten berufen. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
3. Die Arbeitskreise wählen ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
4. Die Arbeitskreise handeln in eigener Verantwortung und stellen für die Durchführung ihrer Arbeit Richtlinien auf. Diese bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Präsidiums.
§ 13 Kuratorium
Das Präsidium kann ein Kuratorium bilden. Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Verein und dessen Präsidium bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen und zu beraten. Das Kuratorium kann dem Präsidium gegenüber Stellungnahmen abgeben. Die Mitglieder des Kuratoriums müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
§ 14 Verwendung des Vereinsvermögens
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt nicht, soweit Vereinsmitglieder als Geschäftsführer oder als Geschäftsführendes Präsidialmitglied berufen werden, und ferner nicht, soweit Ersatz für Auslagen oder zur Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke geleistet wird. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen an die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. oder an einen anderen gemeinnützigen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung der Finanzverwaltung ausgeführt werden.
