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Die Optimierung der Nachbetriebsphase

F.-J. Scheuten

Der deutsche Gesetzgeber hat die Ereignisse von Fukushima im März 2011 zum Anlass genommen, mit Inkrafttreten der 13. AtG-Novelle zum 06.08.2011 8 deutsche Kernkraftwerke endgültig "abzuschalten". Die Betreiber dieser Kernkraftwerke sind unvermittelt in die Situation gebracht worden, diese auf einen noch mehrere Jahre möglichen Leistungsbetrieb ausgerichteten Anlagen endgültig stillzulegen und rückzubauen. Wegen der absehbaren Dauer der erforderlichen Genehmigungsverfahren gem. § 7 Abs. 3 AtG für Stilllegung und Rückbau stellt sich die Frage, wie die wohl mehrjährige Phase bis zur Erteilung einer Stilllegungs-/ und ersten Abbaugenehmigung sinnvoll und ohne Verstoß gegen atomrechtliche Vorschriften genutzt werden kann, um sinnlose Kosten zu vermeiden. Der Beitrag

  • zeigt auf, dass der Gesetzgeber mit der 13. AtG-Novelle unmittelbar in die bestehenden atomrechtlichen Betriebsgenehmigungen eingegriffen und die dort verankerte Berechtigung zum Leistungsbetrieb durch gesetzliches Dekret zum Erlöschen gebracht hat,
  • analysiert die Konsequenzen dieses gesetzgeberischen Eingriffs in den Genehmigungsbestand,
  • hinterfragt, ob die bisher vertretene Grenzziehung zwischen Betriebsgenehmigungsregime einerseits und Stilllegungsregime andererseits nach diesem gesetzgeberischen Eingriff noch stimmig ist, und
  • zeigt auf, welche Handlungsmöglichkeiten nunmehr in der Nachbetriebsphase bis zur Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG unter dem Betriebsgenehmigungsregime rechtlich zulässig sind.

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  • atw - Ausgabe 3 2012

    Art.-Nr.: atw_03_12
    Einzelpreis: 13.00 € (inkl. MwSt.)


 

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